GTC

Our GTC (General Terms and Conditions)

General Terms and Conditions (GTC) of MKJC.NET GmbH, Landsberger Str. 155, 80687 Munich, Germany, represented by the managing directors Michael K. Jagmohan (hereinafter referred to as "MKJC"):

General Provisions

§ 1 Scope of Application

(1) The provisions of these General Terms and Conditions (hereinafter "GTC") apply to all contracts concerning the distribution of software products and hardware, software maintenance, web hosting, and other IT-related services between MKJC and companies as well as commercial customers (hereinafter collectively referred to as "Customers"). They also apply to future transactions, even if not expressly referenced.

(2) In addition to the provisions of these GTC, the special provisions regarding software development, software maintenance, Application Service Providing, and web hosting, which take precedence over these GTC clauses, apply in separate contracts, respectively. Provisions in these separate contracts that deviate from the provisions of these GTC shall take precedence.

(3) Amendments or additions, as well as conflicting contractual terms of the customer or terms deviating from these provisions, are only valid if MKJC has agreed to them in writing and expressly. If the customer does not agree with this, they must immediately inform MKJC in writing.

(4) The accessibility of the GTC to the customer is ensured at all times. For this purpose, a reference to MKJC's GTC, which are freely accessible on MKJC's website (www.mkjc.net), is sufficient in offers and orders.

§ 2 Conclusion of Contract / Subject Matter of Delivery and Services / Subcontractors

(1) Unless otherwise agreed or stated in MKJC's offer, MKJC's offers are non-binding. A contract is only concluded upon MKJC's order confirmation or invoicing or performance of the customer's order. If MKJC submits an offer designated as binding, the contract is concluded upon acceptance of the offer by the customer.

(2) The respective subject of delivery and service is defined by the binding order confirmed by MKJC or by the binding offer confirmed by the customer (hereinafter referred to as "Offer" for both alternatives) or the delivery note.

(3) MKJC may also have contractual services owed performed by third parties (subcontractors).

(4) These General Terms and Conditions become part of the offer/purchase order by reference in the offer, which, together with these General Terms and Conditions, constitutes a binding contract.

(5) These General Terms and Conditions also apply to future transactions, even if they are not expressly referenced.

§ 3 Contract Amendments

Customer change requests must be submitted to MKJC in writing. Change requests may be rejected by MKJC if their implementation within the scope of contract fulfillment is unreasonable for MKJC, especially if they lead to a not merely insignificant change in MKJC's services or remuneration.

MKJC must inform the customer of this after examining the change request. If the examination of a change request takes more than two hours, MKJC is entitled to charge the customer for the additional examination effort according to its current price list. Following the examination, MKJC will submit a binding offer to the customer, which, with the customer's order confirmation, will become part of the contract, including performance dates. Any delays or downtimes incurred during contract fulfillment due to the examination of the change request will appropriately extend the contractually agreed execution period.

§ 4 Additional Contractual Terms / Manufacturer Warranties

(1) Product- or service-specific conditions of the software, hardware, or other manufacturers that are the subject of the contract limit the scope of MKJC's deliveries and services and take precedence over MKJC's general terms and conditions or contractual terms in case of contradictions. In particular, for the provision of Microsoft software products, Microsoft's "Customer License Terms" apply to the provision and maintenance of standard software, which MKJC provides to the customer upon request.

(2) If MKJC is not the manufacturer of a contractual item and the manufacturer offers the customer a warranty, MKJC will inform the customer about this. MKJC is not responsible for the fulfillment of the manufacturer's warranty service. Claims arising from the granted warranty must be asserted solely against the manufacturer or warrantor, unless MKJC has been authorized by them to make and receive declarations of intent.

§ 5 Financing of the Purchase Price / Contractual Right of Withdrawal

(1) If financing of the purchase price and/or the contractually agreed remuneration (e.g., financing, leasing) by third parties is intended, MKJC is entitled to demand proof of financing before delivery or performance.

(2) MKJC has a contractual right of withdrawal. MKJC may withdraw from the contract under the following conditions: if the customer has made false statements about their creditworthiness and the statement relates to a fact significant for assessing creditworthiness, or if creditworthiness ceases to exist and the customer is unwilling to pay concurrently or provide security despite being requested.

§ 6 Delivery and Performance Time / Place of Performance / Transfer of Risk

(1) Performance dates or delivery periods are non-binding unless MKJC has expressly confirmed them as binding. Delivery periods are met if the contractual item is dispatched within the period. In the event of obstacles due to force majeure, labor disputes, and other circumstances beyond MKJC's control, the agreed dates or deadlines will be postponed appropriately, at least by the duration of the hindering events.

(2) The place of performance for MKJC's deliveries and services is its registered office.

(3) The contractual item will only be dispatched upon the customer's request. The choice of shipping method and means is at MKJC's discretion, unless otherwise agreed. Dispatch is exclusively at the customer's risk. If dispatch is delayed due to the customer's conduct, the risk transfers to the customer upon notification of readiness for dispatch. Transport insurance will only be taken out upon express request and at the customer's expense.

§ 7 Customer's Duties to Cooperate

(1) In the event of agreed remote access (especially for defect rectification), the customer must install the remote software offered by MKJC for this purpose or provide their own software program. If MKJC performs work directly at the customer's premises, the customer will provide MKJC with the necessary rooms, equipment, software, documentation (including error examples and data material, also test data), computer time, and competent or MKJC-trained employees for information in a timely manner, free of charge, and to an appropriate extent, unless this is unreasonable for the customer.

(2) The customer must document any defects that occur, to the best of their ability, in the most comprehensible manner possible, either online via the provided form or by telephone, stating the specific circumstances of their occurrence, their effects, and – insofar as the customer can provide information on this – their possible causes, and must notify MKJC immediately after their discovery.

(3) If it is unclear which system component is causing a malfunction, the customer will, together with MKJC, conduct an analysis of the software environment and, after consultation with MKJC, engage third-party companies with the necessary expertise regarding the software environment. MKJC shall bear the reasonable costs for this if it turns out that the malfunction is attributable to the software supplied by MKJC. Otherwise, MKJC is entitled to charge the customer for the incurred costs.

(4) If the customer does not have the necessary rights of use for documents (especially information) provided to MKJC, they shall inform MKJC of this upon handover. In the event that MKJC is held liable by third parties due to alleged infringement of third-party rights, the customer shall indemnify MKJC against any liability.

§ 8 Data Backup

The customer shall regularly back up all their data, structures, and programs – especially before MKJC commences any activity such as defect rectification work or the installation of updates, upgrades, and hotfixes – in accordance with the state of the art and operational requirements. The customer shall ensure that current data from machine-readable data sets can be reproduced with reasonable effort.

§ 9 Handover and Acceptance

(1) The customer is obliged to take over or accept the contractual goods or services and – insofar as contract for work and services law applies – to accept the service. If services from MKJC are to be accepted, the customer must immediately declare acceptance to MKJC in writing as soon as MKJC's services have been rendered and show no significant defects. If partial works are defined in the contract, the customer is obliged to accept the partial works provided by MKJC. During the acceptance of subsequently executed and rendered services, it will only be checked whether the previously accepted parts interact correctly with the new parts.

(2) Acceptance may be refused by the customer if a Category 1 defect (cf. regulation in § 15) or at least five Category 2 defects are present. Acceptance shall be deemed to have occurred if the customer (especially when conducting a test operation) does not specify in writing the reasons for refusing acceptance within 15 days after MKJC's substantial performance or a corresponding request from MKJC. Acceptance shall also be deemed to have occurred if the customer puts the services rendered by MKJC into use (commencement of productive operation). Test data required for acceptance must be provided by the customer. Defects identified during the acceptance procedure must be rectified by MKJC within the response times listed in § 15. The provisions of this paragraph shall apply accordingly to the subsequent renewed acceptance procedure.

§ 10 Rights of Use

(1) Instructions, documentation, and other written materials created by MKJC in the course of contract fulfillment must be provided to the customer upon request in copy for contractual use for their own purposes, provided that the remuneration owed for this has been paid in each case. The customer is obliged to observe existing statutory intellectual property rights.

(2) Unless otherwise agreed, MKJC grants the customer a simple, non-exclusive, unlimited right of use for their own purposes regarding the work results.

(3) The customer is not permitted to reproduce documents received from MKJC in the course of contract fulfillment, except for their own purposes. The disclosure of these documents to third parties external to the company is only permitted with the prior written consent of MKJC. Upon termination of a contract, the customer must immediately return documents and materials provided for use during the contract term. Any copies must be deleted.

§ 11 Confidentiality / Data Protection / Client References

(1) The contracting parties undertake to keep all business and trade secrets or information designated as confidential, which they receive or become aware of from the respective other contracting party during the execution of the contract, confidential even after the termination of the contract, and to oblige their respective employees accordingly. The information and documents may not be made accessible to third parties not involved in the contract execution and external to the company. The contracting parties shall secure the contractual items as they would their own protectable documents. Each contracting party may request documented information from the other regarding the nature and scope of the organizational measures taken for this purpose.

(2) Information and documents not covered by the confidentiality obligation are those that were generally known and accessible at the time of disclosure, or were already known to the receiving contracting party at the time of disclosure, or were legitimately made accessible to them by third parties.

(3) The customer agrees and is hereby informed that MKJC will collect, store, process, and, if necessary, transmit their data to third parties to the extent required for contract execution and based on data protection regulations.

(4) Unless otherwise agreed, both contracting parties are permitted to name the respective other party as a reference client and to use their logo for this purpose.

§ 12 Prices / Payment Terms

(1) The agreed prices or remuneration shall apply. If no price or remuneration has been determined, the prices valid at the time of contract conclusion according to MKJC's current price list shall apply. In addition, value-added tax at the respective statutory rate, other country-specific levies for international deliveries, packaging and transport costs, and transport insurance costs shall be added.

(2) Remuneration for additional services such as the delivery of accessories or services including, but not limited to, Application Service Providing, installation, instruction, adaptation, customizing, training, consulting, and travel expenses including travel time will be charged separately in each case.

(3) Rechnungen von MKJC sind ab Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von MKJC maßgeblich. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(4) Stimmt MKJC nach Zustandekommen eines Vertrages dessen Übertragung vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen MKJC und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Höhe zu leisten.

(5) MKJC ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhältnisses sowie die Preisliste erstmals 6 Monate nach Vertragsschluss anzupassen bis zur Höhe, die der Änderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Angestellten im Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe für Deutschland (nachgewiesen durch das Statistische Bundesamt) gegenüber dem entsprechenden durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung der Vergütung entspricht. MKJC teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens das betreffende Dauerschuldverhältnis zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraumes zu kündigen.

§ 13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1) Gegenüber Ansprüchen von MKJC kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von MKJC und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

MKJC behält sich an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Datenträgern, Hardware und Benutzerhandbüchern bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises das Eigentum vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zum Ablauf der Scheck- bzw. Wechselwiderrufsfrist.

§ 15 Sach- und Rechtsmängel

(1) Mangeldefinition

Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(2) Änderungen durch Kunden

Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MKJC – Eingriffe in den Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leistet MKJC nur dann Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.

(3) Ausschluss der Mangelbeseitigung (Sachmangelgewährleistung)

Der Anspruch des Kunden auf Mangelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucken nicht aufgezeigt werden kann. Bei einem gebrauchten Vertragsgegenstand ist die Mangelbeseitigung gleichfalls – mit Ausnahme der Haftungsbestimmungen gemäß § 16 – ausgeschlossen.

(4) Untersuchungs- und Rügeverpflichtung

Der Kunde hat jeden Liefergegenstand nach Erhalt unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Werktagen MKJC gegenüber schriftlich zu rügen. Zunächst nicht feststellbare Mängel müssen nach ihrer Entdeckung ebenfalls innerhalb von 8 Werktagen schriftlich gerügt werden. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, so gilt der Liefergegenstand hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt mit der Folge, dass die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht bei Arglist.

(5) Mangelanzeige / Mängelkategorien für Reaktionszeiten

Mängel sind MKJC von dem Kunden innerhalb der Frist gemäß § 8 (4) und gemäß § 7 Abs. 2 (Mitwirkungspflichten des Kunden) mitzuteilen und sind von MKJC für die Mangelbeseitigung in folgende Mangelkategorien einzuteilen:

a. Kategorie 1: Schwerer Mangel. Die gesamte Software bzw. eine wesentliche Komponente der Software kann nicht genutzt werden. Der auftretende Mangel kann nicht mit organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden.

b. Kategorie 2: Mittlerer Mangel. Die Funktionalität einer Komponente der Software bzw. der gesamten Software ist nicht soweit beeinträchtigt, dass sie nicht genutzt werden kann. Der Mangel kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Mitteln umgangen werden.

c. Kategorie 3: Leichter Mangel. Ein leichter Mangel hat keine bedeutenden Auswirkungen auf die aktuelle Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung einer Komponente bzw. der gesamten Software ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

(6) Reaktionszeiten

Die Reaktionszeiten berechnen sich für die Störungsanalyse und der sich anschließenden Mangelbeseitigung ab Eingang der Meldung nach Bürostunden während der Geschäftszeiten von MKJC, die auf der Website von MKJC aufgeführt ist. Die Reaktionszeiten sind:

a. Mängel der Kategorie 1: MKJC beginnt mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 1 unverzüglich nach Eingang der Meldung.

b. Mängel der Kategorie 2: MKJC beginnt mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 2 innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Meldung.

c. Mängel der Kategorie 3: MKJC beginnt mit der Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Mängeln der Kategorie 3 innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Meldung.

(7) Form der Mangelbeseitigung (Nacherfüllung)

MKJC wird einen vertragsgemäß mitgeteilten Mangel nach eigener Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

a. Überlassung von Update, Upgrades, Hotfix oder Patches an den Kunden unter Angabe aller zur Installation notwendigen Hinweise;

b. Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung (Workaround). Der Kunde wird diese Handlungsanweisungen umsetzen;

c. Sofern der Kunde die Software auf einem eigenen Server betreibt, ist MKJC ein Remotezugriff für die Mangelbeseitigung zu gewähren. Falls diesen Zugriff der Kunde verweigert, sind die durch die Mangelbeseitigung vor Ort entstehenden Mehraufwendungen von dem Kunden gemäß der aktuellen Preisliste von MKJC zu vergüten;

d. Eine Mangelbeseitigung vor Ort erfolgt nur, wenn keine der vorstehend genannten Maßnahmen Erfolg versprechend ist.

e. Bei Rechtsmängeln verschafft MKJC dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software. MKJC ist berechtigt, hierbei die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser MKJC unverzüglich schriftlich zu unterrichten. MKJC wird nach eigener Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunden darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen.

(8) Minderung oder Rücktritt / Schadensersatz

Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, ist MKJC zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten (im Rahmen eines abgeschlossenen Mietvertrages den Vertrag zu kündigen) oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß § 16 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung wirkt nicht auch für die weiteren Verträge zwischen MKJC und dem Kunden, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(9) Im Falle von Arglist und bei einer von MKJC übernommenen Garantie bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.

§ 16 Versicherung / Haftung

(1) MKJC ist verpflichtet, den Kunden im Schadenfall über den Umfang der bestehenden Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen zu unterrichten. Einen Schadensfall wird sie der Versicherung entsprechend den Versicherungsbedingungen melden.

(2) MKJC leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung), in folgendem Umfang:

a. bei Vorsatz und Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe;

b. bei grober Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;

c. für leichte Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall bei dauerhafter Softwareüberlassung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.

(3) Für Verzögerungsschäden haftet MKJC bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 (fünf) % der vertraglichen Vergütung.

(4) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich (§ 8 Datensicherung). Bei einem von MKJC verschuldeten Datenverlust haftet MKJC deshalb ausschließlich für die Vervielfältigungs- und Wiederherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären.

(5) Für Mängel des zeitlich befristet zur Nutzung bereitgestellten Vertragsgegenstandes, der bereits bei Vertragsabschluss vorlag, ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen.

(6) MKJC haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Strom- bzw. Serverausfällen, die nicht im Einflussbereich von MKJC stehen, sowie bei aus Sicht von MKJC sonstigen Fällen höherer Gewalt wie unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 17 Verjährung

(1) Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln im Rahmen einer dauerhaften Softwareüberlassung verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software heraus verlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB).

(3) Bei Vorsatz (Arglist) und grober Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Besondere Bestimmungen zur Softwareüberlassung und Hardwareüberlassung

§ 18 Vertragsgegenstand / Lieferung und Leistungsumfang

(1) MKJC überlässt dem Kunden zur eigenen Nutzung auf Dauer oder zeitlich beschränkt je nach vertraglicher Vereinbarung die im Lieferschein bezeichnete Software bzw. Hardware gegen die vereinbarte Vergütung. Eine Anwendungsdokumentation (Benutzerhandbuch) in ausgedruckter Form ist in Kurzform Vertragsbestandteil. Ergänzend steht dem Kunden eine umfangreiche Online-Hilfe bei jedem Softwareprodukt zur Verfügung.

(2) MKJC liefert die vertragsgegenständliche Software in ausführbarer Form (Objektcode). Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand.

§ 19 Mietdauer / Kündigungsfrist / Rückgabepflichten bei Vertragsende

(1) Die Dauer des Mietvertrages ist im Angebot bzw. Lieferschein aufgeführt.

(2) Ein zeitlich unbestimmter Mietvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

(3) Unberührt bleibt für beide Vertragspartner das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern der andere Vertragspartner andauernd und wiederholt trotz Abmahnung gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt; wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei Monate in Verzug ist; wenn über das Vermögen des anderen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Kunde als Mieter zur kostenlosen Rückgabe sämtlicher erhaltenen Gegenstände, insbesondere Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. MKJC kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung der Vertragssoftware sowie Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt MKJC dieses Wahlrecht aus, so hat der Kunde MKJC die durchgeführte Löschung und Vernichtung ausdrücklich schriftlich zu versichern.

(5) Ist der Vertrag zur dauerhaften Überlassung der Software rückabzuwickeln, gelten die Regelungen in Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Beendigungszeitpunktes des Mietvertrages der Zeitpunkt der Rückgewährung der empfangenen Leistungen aus dem Vertrag zur dauerhaften Softwareüberlassung tritt.

§ 20 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Urheberrechtsschutz

Die von MKJC gelieferte Eigen- oder Fremd-Software ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Ergänzend gelten für in die Software integrierte Softwaretools die Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller wie bspw. von Microsoft (vgl. hierzu § 4 (1)).

(2) Rechteeinräumung

MKJC räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware gemäß den Festlegungen im Lieferschein zu der Dauer, Anzahl der Nutzer bzw. sonstigen Nutzungsvorgaben wie Serverlizenz und Hardwarebindung für eigene Zwecke zu nutzen. Bei dauerhafter Softwareüberlassung wird dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software geräumt.

(3) Sicherungskopien und Vervielfältigung

Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Eine ausgehändigte Anwendungsdokumentation darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Die Installation der Vertragssoftware auf einem weiteren Server – bspw. als Test und/ oder Entwicklungssystem – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MKJC und ist zusätzlich zu vergüten.

§ 21 Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zugangskennungen und/oder Passwörter für die Software an Dritte weiterzugeben.

(2) Der Kunde ist nicht befugt, die Software und/oder ein ausgehändigtes Benutzerhandbuch ganz oder teilweise zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes ist unter den Voraussetzungen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Kann oder will der Kunde die nach dem Urheberrechtsgesetz gestatteten Ausnahmehandlungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, so hat er, bevor er ein Drittunternehmen beauftragt, MKJC die Gelegenheit zu geben, die gewünschten Arbeiten zur Herstellung der Interoperabilität innerhalb angemessener Frist zu angemessener Vergütung für den Kunden zu bewirken. Bei Beauftragung eines Drittunternehmens sind deren Mitarbeiter zunächst zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Nachweis hierüber ist MKJC schriftlich vorzulegen.

(3) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Dem Kunden ist es untersagt, Copyrightvermerke, Kennzeichen/Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben von MKJC oder sonstigen Dritten an der Software und dem Benutzerhandbuch zu verändern oder zu entfernen.

§ 22 Weitergabe der Software

(1) Weiterveräußerung bei dauerhafter Softwareüberlassung

Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 berechtigt, auf Datenträgern erhaltene Software einschließlich Begleitmaterials auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde hat MKJC den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

(2) Ausnahmen vom Recht zur Weiterveräußerung gemäß Abs. 1

Eine dauerhafte Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten, der seine Niederlassung nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, eine Teilmenge einer bestimmten Anzahl von auf Datenträger erhaltenen Programmpaketen (Softwarelizenzen) Dritten dauerhaft zu überlassen. Erhält der Kunden die dauerhaft überlassene Software nicht auf einem Datenträger zur vertragsgemäßen Nutzung, so ist ihm eine Weiterveräußerung ebenso nicht gestattet. Ferner ist die Überlassung der Software an einen Dritten nicht gestattet, wenn dies gemäß den Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller für in die Software integrierte Softwaretools nicht gestattet ist.

(3) Weitergabe auf Zeit zu Erwerbszwecken

Eine Vermietung (auch mittels Application Service Providing) zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind nur zulässig, sofern MKJC schriftlich einwilligt.

Besondere Bestimmungen zu EDV-bezogenen und allgemeinen Dienstleistungen

§ 23 Vertragsgegenstand EDV-bezogene und allgemeine Dienstleistungen

(1) Auf der Basis dieser Bestimmungen erbringt MKJC allgemeine und EDV-bezogene Dienstleistungen wie Workshops und Seminare, Hotline-Service, die Installation eigener Software und Fremdsoftware, Programmierung zusätzlicher Programmteile (Software-Erstellung), Datenübernahme, Konvertierung, Einweisung in die Nutzung von Software, Durchführung von Schulungen, Beratung und Projektleitung, Customizing wie Anpassen oder Einrichten / Einstellen (Parametrisierung) der Software.

(2) Unter Installation im Sinne dieser Bestimmungen wird das Einspielen und/oder Eröffnen und/oder Einstellen von Parametern der gemäß separatem Überlassungsvertrag erworbenen Software sowie eine entsprechende Vernetzung verstanden. Anpassung liegt dann vor, sofern Änderungen am Quellcode selbst vorgenommen werden, Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) ist das Zurichten der Software ohne den Quellcode zu ändern.

§ 24 Leistungsumfang und -erbringung

(1) Der Einzelvertrag (Angebot) enthält gegebenenfalls nähere die Dienstleistungen betreffende Regelungen z.B. hinsichtlich ihrer konkreten Aufgabenstellung, der Vergütung, der Vertragslaufzeit, Leistungsort, zeitliche Umfang etc.

(2) MKJC erbringt die Dienstleistungen nach dem Stand der Technik. Die Auswahl der Mitarbeiter oder Dritter als Subunternehmer, die die geschuldeten Dienstleistungen erbringen, bleibt MKJC vorbehalten.

(3) Zur Erledigung der Dienstleistungen erforderliche Informationen übermittelt der Kunde rechtzeitig und stellt die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Rechnerkapazitäten auf einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage unentgeltlich zur Verfügung.

(4) Hält der Kunde aus einem von ihm zu vertretenden Grund einen vereinbarten Termin für eine von MKJC zu erbringende vertragsgegenständliche Leistung (z. B. Installation von Software) nicht ein, so ist MKJC berechtigt, die für diese Leistung vom Kunden geschuldete Vergütung in Rechnung zu stellen.

§ 25 Besondere Bestimmungen bei Beratungen / Schulungen / Seminare

(1) MKJC erbringt die Beratungsleistungen in der Weise, dass der Kunde gegenüber MKJC seinen Beratungsbedarf ausführlich schildert und MKJC daraufhin den Kunden hinsichtlich der Lösungsmöglichkeiten der aufgeworfenen Fragestellungen berät. Der Kunde entscheidet in jeder Lage der Vertragsdurchführung über die von MKJC zu erbringenden Leistungen und das weitere Vorgehen unter der Maßgabe von § 7 (Mitwirkungspflichten des Kunden). MKJC fasst die Erkenntnisse aus der Beratungstätigkeit für den Kunden zusammen und stellt dabei auch etwaige Empfehlungen zur Lösung aufgeworfener Fragestellungen dar. Sofern gewünscht, übernimmt es MKJC, die Zusammenarbeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren.

(2) Die Teilnahme an Seminaren und anderweitigen Schulungen sowie Informationsveranstaltungen bedürfen der namentlichen und schriftlichen Anmeldung der Teilnehmer. Die Anmeldung gilt als verbindliche Erklärung, sämtliche mit der Teilnahme verbundenen Kosten für die angemeldeten Teilnehmer zu übernehmen. Das Honorar und eventuell entstehende Nebenkosten sind vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten. Bei Rücktritt von der Teilnahme ist MKJC spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu benachrichtigen (Eingang bei MKJC). In diesem Fall beträgt die Ausfallentschädigung 1/3 des fälligen Honorars. Erfolgt der Rücktritt innerhalb einer kürzeren Frist oder bleibt ein Teilnehmer der Veranstaltung fern, so sind das vereinbarte Honorar und eventuell entstandene Nebenkosten in voller Höhe zur Zahlung fällig.

§ 26 Laufzeit / Kündigung

(1) Sofern sich die geschuldete Leistung nicht in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpft, beginnt der Vertrag an dem vereinbarten Zeitpunkt zu laufen und läuft auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Im Falle einer Kündigung wird die Vergütung wie folgt geregelt: Für die bis dahin erbrachten Leistungen wird die volle Vergütung fällig. Für die in Folge der Beendigung nicht zu erfüllenden Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende.

§ 27 Hotline-Support

MKJC stellt dem Kunden mit entsprechender Vereinbarung zur Unterstützung bei technischen Fragen und Problemen ein Hotline-Support zur Verfügung. Die Einzelheiten und Servicelevel ergeben sich aus gesonderten Vereinbarungen.

Besondere Bestimmungen zu Webhosting

§ 28 Virtuelle Server

(1) MKJC wird für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen die notwendige technische virtuelle Serverlandschaft bereitstellen, pflegen und warten.

(2) Die Leistungen von MKJC bei der Übermittlung von Daten beschränken sich auf die Datenkommunikation zwischen dem von MKJC betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist MKJC nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.

(3) MKJC erbringt die vorgenannten Leistungen zur Anbindung der auf dem IT-System abgelegten Inhalte an das Internet mit einer Verfügbarkeit von 99 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Als Wartungszeiten gelten solche Zeiten, die bei der Durchführung planbarer Wartungsarbeiten anfallen, soweit sie außerhalb der europäischen Geschäftszeiten für insgesamt nicht mehr als 10 Stunden im Kalendermonat durchgeführt werden oder in sonstiger Weise in Textform mitgeteilt worden sind. Als Wartungszeiten gelten außerdem solche Zeiten, die bei der Durchführung sonstiger Störungsbehebungs- und Wartungsleistungen anfallen, die für MKJC nicht vorhersehbar und planbar waren, soweit sie nicht auf Ursachen beruhen, die MKJC zu vertreten hat.

(4) MKJC erstellt einmal wöchentlich automatisiert ein Backup der virtuellen System- und Datendisks der virtuellen Server, die auf den Hostsystemen des MKJCs liegen (sog. Snapshot-Backup), nicht jedoch anderer Disks wie etwa der Backupdisk. Dieses Backup dient dazu, die Wiederherstellung des Systems zu ermöglichen, und wird nach Ablauf von zwei Wochen gelöscht. Eine vollständige konsistente Sicherung der Daten auf den einzelnen virtuellen Servern oder eine Sicherung des gesamten Serverinhalts schuldet MKJC nicht. MKJC stellt dem Kunden einen Email- Support zur Verfügung. Bei einem Totalausfall der Server wird MKJC selbst oder nach Aufforderung des Kunden unverzüglich tätig werden und den Kunden über die Beseigung der Störung informieren.

§ 29 Server-Miete (Hardware)

(1) MKJC vermietet dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages die im Angebot näher bezeichnete Server-Hardware. Der Kunde erhält einen Leistungsschein mit der technischen Spezifikation des Servers.

(2) Der Mietserver wird zu dem im Leistungsschein bezeichneten vertragsgemäßen Gebrauch überlassen.

(3) Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird das Betriebssystem als Teil des Mietservers mitvermietet. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird die Anwendungssoftware von MKJC nicht gestellt.

(4) MKJC liefert den Mietserver an den im Leistungsschein vereinbarten Aufstellungsort. MKJC übernimmt die Aufstellung des Mietservers und führt die Betriebsbereitschaft herbei gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Darüber hinausgehende Leistungen von MKJC sind ggf. im Leistungsschein festzulegen oder in sonstiger Weise gesondert vertraglich zu vereinbaren. Die Überlassung des Mietservers erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden.

(5) MKJC ist berechtigt, Änderungen an dem Mietserver vorzunehmen, sofern diese zur Erhaltung des Mietservers dienen. Maßnahmen zur Verbesserung des Mietservers dürfen vorgenommen werden, wenn hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Leistungen von MKJC bei der Übermittlung von Daten beschränken sich auf die Datenkommunikation zwischen dem vom MKJC betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist MKJC nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.

(7) MKJC erbringt die vorgenannten Leistungen zur Anbindung der auf dem IT-System abgelegten Inhalte an das Internet mit einer Verfügbarkeit von 99 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. Als Wartungszeiten gelten solche Zeiten, die bei der Durchführung planbarer Wartungsarbeiten anfallen, soweit sie außerhalb der europäischen Geschäftszeiten für insgesamt nicht mehr als 10 Stunden im Kalendermonat durchgeführt werden und dem Kunden in Textform mitgeteilt worden sind. Als Wartungszeiten gelten außerdem solche Zeiten, die bei der Durchführung sonstiger Störungsbehebungs- und Wartungsleistungen anfallen, die für MKJC nicht vorhersehbar und planbar waren, soweit sie nicht auf Ursachen beruhen, die MKJC zu vertreten hat. Die Sicherung der Daten auf dem Mietserver schuldet MKJC nicht.

§ 30 Domain-Verwaltung

MKJC ermöglicht dem Kunden gemäß vertraglicher Vereinbarung die Nutzung einer oder mehrerer Internet-Domains. Der Kunde beauftragt MKJC mit der Anmeldung und Registrierung der sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden Domains im world wide web (www) bei den entsprechenden Stellen. MKJC erbringt hierzu folgende Leistungen:

a) MKJC unternimmt alle notwendigen tatsächlichen und technischen Handlungen, um die vom Kunden gewünschten Domains registrieren zu lassen.

b) MKJC überprüft dabei zunächst, ob die vom Kunden gewünschten Domains bereits an Dritte vergeben sind.

c) MKJC unterrichtet den Kunden davon, wenn die gewünschten Domains bereits an Dritte vergeben sind. Weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich der bereits vergebenen Domains bestehen nicht.

cc) Soweit die vom Kunden gewünschten Domains noch nicht an Dritte vergeben sind, wird MKJC unverzüglich die Registrierung der Domains bei den entsprechenden Stellen für den Kunden beantragen. MKJC haftet nicht für die Verfügbarkeit der Domains.

d) Rückfragen der zuständigen Registrierstellen (z.B. Denic e.G.) beantwortet MKJC unverzüglich in Abstimmung mit dem Kunden.

e) MKJC schuldet nicht den Erfolg der Anmeldung bzw. Registrierung der Domains.

f) Die Preise für Domains erhält der Kunde auf Anfrage.

g) Mitteilung vor und nach dem Ablaufdatum bei generischen Domains (.COM/.NET/.ORG/.INFO/.NAME usw.): Alle Registrare sind verpflichtet bei generischen Domains die EPPR („Expired Registration Recovery Policy“) der Registrierungsstelle ICANN strikt einzuhalten und vor Ablauf einer Domain zwei Mitteilungen an die „Owner“ Email-Adresse des Domaininhabers zu senden. Eine E-Mail wird 1 Monat vor Ablauf, die andere 1 Woche vor Ablauf versendet, unabhängig davon ob die Domain zum Löschen eingetragen ist oder nicht.

hh) Zusatzinformation zur Löschung einer Domain: Alle Registrare sind zudem verpflichtet mitzuteilen, dass eine generische Domain welche sich in Löschung befindet, innerhalb 30 Tage nach Löschung kostenpflichtig wiederherstellt werden kann. Die Preise für die Wiederherstellung können Sie bei uns per E-Mail erfragen.

§ 31 Web-Hosting und Application-Hosting

(1) Für den Zugang zu den Accounts stellt MKJC Speicherplatz sowie einen passwortgeschützten Zugang zur Verfügung.

(2) Die Menge der Daten, die von Benutzern aus dem Internet abgerufen werden können (Traffic, also aus- und eingehende Daten), ist auf die vertraglich vereinbarte Menge begrenzt.

(3) MKJC eröffnet dem Kunden die Möglichkeit, die Zugriffszahlen der Internet-Nutzer auf die bei MKJC gehosteten Web-Accounts als Logfile-Auswertung abzurufen.

(4) Der Abruf der Logfiles erfolgt ausschließlich über eine passwortgeschützte Internetseite. MKJC übermittelt dem Kunden die für den Zugang notwendigen Daten. Darüber hinaus schuldet MKJC nicht die Übermittlung allgemein oder speziell aufbereitete Logfiles.

(5) Der Kunde stimmt der Speicherung von allen technisch erforderlichen Verbindungsdaten zu, die für die Abrechnung erforderlich sind. Die Daten darf MKJC entsprechend der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichern.

§ 32 E-Mail-Accounts

MKJC ermöglicht dem Kunden die Einrichtung und Verwaltung der zu den Web-Accounts gehörenden E-Mail-Accounts über das Online-Kundencenter. Die Pflichten der MKJC hinsichtlich der Weiterleitung von E-Mails beschränken sich auf die Entgegennahme der vom Kunden zu übermittelnden E-Mails und, falls die Adresse des Empfängers nicht zum Kommunikationsnetz des Providers gehört, die Übergabe dieser Mails an das Internet an einem vom MKJC bereitgehaltenen Übergabepunkt zum Internet. Entsprechend besteht die Leistung hinsichtlich der an den Kunden gerichteten E-Mails aus der Entgegennahme der E-Mails am Übergabepunkt des providereigenen Kommunikationsnetzes zum Internet und dem Bereithalten der empfangenen E-Mails zum Abruf durch den Kunden.

Der maximale für den Kunden bereitgestellte Speicherplatz beträgt 1 Gigabyte (GB). Wird durch eine eingehende E-Mail dieser Speicherplatz überschritten, ist MKJC berechtigt, diese E-Mail zurückzuweisen. Der Kunde wird über diese Zurückweisung nicht unterrichtet.

Der Provider kann die Annahme einer E-Mail zum Versand zurückweisen, wenn die E-Mail eine Größe von mehr als 50 MB hat. Bei Mails, die an mehr als 500 Adressaten versandt werden sollen, ist zuvor die Freigabe durch den Provider einzuholen. MKJC leitet sowohl ein-, als auch ausgehende E-Mails ohne Überprüfung auf Viren, Trojanische Pferde oder Ähnliches weiter, soweit nicht anders vertraglich vereinbart.

MKJC ist berechtigt, den Zugang eines Anwenders zu seinem E-Mail-Account zu sperren, sollte dieser gegen zivil-, öffentlich- oder strafrechtliche Normen verstoßen.

§ 33 Content-Management

(1) MKJC speichert die vom Kunden per Zugang übermittelten Dateien und hält die Inhalte zum Abruf im Internet bereit.

(2) MKJC ändert nur auf Anforderung und nach den Vorgaben des Kunden gegen gesonderte Vergütung das Layout oder die Inhalte der jeweiligen Webseiten.

§ 34 Support

MKJC stellt dem Kunden per E-Mail einen Support für alle Fragen zu den Dienstleistungen dieses Vertrags über ein Ticket-System unter support@mkjc.net zur Verfügung.

§ 35 Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Virtuelle Server:

(a) Der Kunde teilt MKJC erkannte Mängel und Störungen unverzüglich mit und unterstützt MKJC bei der Feststellung der Mängel und Störungen sowie der Ermittlung ihrer Ursachen.

(b) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich; unberührt bleibt die Verpflichtung von MKJC zur Erstellung von Snapshot-Backups im Rahmen dieser AGB.

(c) Der Kunde darf den Speicherplatz auf dem virtuellen Server ohne vorherige Zustimmung von MKJC Dritten weder zeitlich begrenzt überlassen noch vermieten oder verliehen.

(2) Server-Miete (Hardware):

(a) Der Kunde stellt vor Beginn der Mietzeit sicher, dass der von ihm angemietete Server seinen Anforderungen entspricht.

(b) Der Kunde teilt MKJC erkannte Mängel und Störungen unverzüglich mit und unterstützt MKJC bei der Feststellung der Mängel und Störungen sowie der Ermittlung ihrer Ursachen.

(c) Der Kunde darf den Mietserver ohne vorherige Zustimmung von MKJC Dritten weder zeitlich begrenzt überlassen noch vermieten oder verliehen.

(d) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

(3) Domain-Verwaltung:

(a) Der Kunde richtet Registrierungswünsche von Domains oder Änderungen für die Verwaltung von Domains über das Online-Kundencenter oder per E-Mail an MKJC.

(b) Der Kunde bevollmächtigt MKJC, in seinem Namen die jeweiligen Geschäftsbedingungen oder Vergabebedingungen der Registrierungsstellen (z.B. Denic e.G.) anzuerkennen. Die jeweiligen Inhalte dieser Geschäftsbedingungen oder Vergabebestimmungen sind im Internet abrufbar. Auf Wunsch teilt MKJC dem Kunden die genaue Internetadresse mit oder sendet die Geschäftsbedingungen oder Vergabebedingungen der Registrierungsstellen per E-Mail zu.

(c) Bei der Anmeldung von Domains ist bei verschiedenen Registrierungsstellen (z.B. Denic e.G.) eine natürliche Person als Inhaber bzw. allgemeiner Ansprechpartner (z.B. Admin-C bei der DENIC e.G.) für Rückfragen anzugeben. Der Kunde teilt MKJC mit, welche Person eingetragen werden soll. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannte Person den Anforderungen der jeweiligen Geschäfts- oder Vergabebestimmungen entspricht und dass diese Person die sich aus den Geschäftsbedingungen oder Vergabebestimmungen ergebenden Verpflichtungen kennt und einhält. Der Kunde stellt MKJC insoweit von jeglicher Haftung frei.

(4) E-Mail-Accounts

Sofern die Einrichtung von Exchange-Konten vertraglich vereinbart ist, teilt der Kunde MKJC alle für die Einrichtung oder Verwaltung der E-Mail-Accounts notwendigen Daten oder Informationen mit. Die zu den Web-Accounts gehörenden E-Mail-Accounts kann der Kunde über das Online-Kundencenter einrichten und verwalten. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

(5) Content-Management

Der Kunde pflegt die Inhalte seiner Internetseiten selbst. Dabei ggf. auftretende Fehler in der Funktionalität der Internetseiten verantwortet der Kunde. MKJC ist bereit, gegen eine gesonderte und im Einzelfall zu vereinbarende Vergütung die Pflege bzw. Funktionsüberprüfung von Inhalten und Funktionalitäten zu übernehmen. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

(6) Nutzung der Dienste

Der Kunde ist zur sachgerechten Nutzung der Dienste verpflichtet. Er hat insbesondere

(a) die vereinbarten Entgelte entsprechend der gültigen Preisliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer zu zahlen;

(b) dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;

(c) die Zugriffsmöglichkeit auf Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen oder anzubieten und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; insbesondere stellt der Kunde sicher, dass durch die Nutzung der bereitgestellten Dienste keine Verstöße gegen Schutzgesetze, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Bestimmungen erfolgen;

(d) das Passwort geheim zu halten;

(e) MKJC erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen;

(f) MKJC die Feststellung der Mängel und Störungen sowie die Ermittlung ihrer Ursachen zu ermöglichen;

(g) MKJC diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstanden sind und auf Mängel und Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen sind;

(h) es zu unterlassen und sicherzustellen, dass die Dienste Dritten angeboten, an Dritte vermittelt oder von Dritten genutzt werden; eine Nutzung Dritter ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von MKJC gestattet;

(i) die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit einzuhalten und zu befolgen; insbesondere § 9 Bundesdatenschutzgesetz und die Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz.

Die Möglichkeit der Speicherung von Daten auf den Servern von MKJC und von E-Mails durch den Kunden ist auf die Laufzeit des Vertrags beschränkt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löscht MKJC die auf dem Server von MKJC befindlichen Daten des Kunden und das E-Mail-Konto des Kunden einschließlich der im zugehörigen Postfach möglicherweise noch vorhandenen Daten, soweit ihre weitere Speicherung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Der Kunde wird auf die Löschung der Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in einer Kündigungsbestätigung in Textform gesondert hingewiesen.

§ 36 Haftungsbeschränkung, Datenverlust

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet MKJC Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die MKJC eine Garantie übernommen hat;

b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer Vertragspflicht, (1.) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, oder (2.) deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung des MKJC für Verschulden nach Maßgabe der Abs. 1-3 bleibt unberührt.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien des Kunden eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 vor.

§ 37 Hinweise zum Datenschutz

(1) Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) und gleich lautender gesetzlicher Regelungen davon unterrichtet, dass MKJC ihre Teilnehmerdaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

(2) Soweit sich MKJC Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist MKJC berechtigt, die Teilnehmerdaten weiterzugeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Betriebs im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 38 Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.03.2005 (ElektroG) nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt MKJC und den jeweiligen Hersteller auf erstes Anfordern von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht des Herstellers) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Kunde hat gewerblich tätige Dritte, an die er die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.

(3) Unterlässt der Kunde die Auferlegung der Verpflichtung auf den Dritten gemäß Abs. 2, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

(4) Der Anspruch von MKJC auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufers an MKJC über die Nutzungsbeendigung.

§ 39 Ausfuhrgenehmigungen

Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer ebenso aufzuerlegen.

§ 40 Schriftform

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

(2) Vorbehaltlich Abs. 3 genügt die Verwendung von E-Mails dem Schriftformerfordernis.

(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 41 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Unternehmenssitz von MKJC zuständige Gericht. MKJC ist berechtigt, eigene Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

§ 42 Abtretung / Salvatorische Klausel

(1) Ansprüche aus mit MKJC abgeschlossenen Verträgen kann der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MKJC abtreten.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Vertragsbedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Stand: 01.10.2018